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Betreuungsrecht (§ 1814 BGB)

Wir können alle durch eine Krankheit, einen Unfall oder im Alter in eine Lage kommen, in der wir für uns selbst keine Entscheidungen mehr treffen können. Angehörige oder Bezugspersonen können in diesem Fall aber nicht einfach die rechtliche Vertretung übernehmen. Das Betreuungsgericht kann aber eine rechtliche Betreuungsperson bestellen, die vorrangig aus dem familiären beziehungsweise sozialen Umfeld kommen kann.

Eine rechtliche Betreuung erhalten volljährige Menschen, die aufgrund von Krankheit oder Behinderung ihre Angelegenheiten teilweise oder ganz nicht selbst besorgen können. Dabei wird eine rechtliche Vertretung nur für die Bereiche eingerichtet, in denen die Unterstützung tatsächlich erforderlich ist. Das Selbstbestimmungsrecht der betreuten Personen bleibt dabei gewahrt. Gegen den Willen der zu betreuenden Person, wenn sie diesen frei bilden kann, darf keine rechtliche Betreuung eingerichtet werden.

Eine rechtliche Betreuung wird beim zuständigen Betreuungsgericht angeregt. Über die Bestellung und die Aufgabenkreise der Betreuung sowie die Dauer der Betreuung entscheidet das Betreuungsgericht. Das Betreuungsverfahren ist ein nicht öffentliches Verfahren. Wenn eine rechtliche Betreuung eingerichtet wurde, ist die betreute Person nicht entmündigt und nicht automatisch geschäftsunfähig.

Die Einrichtung einer rechtlichen Betreuung ist nachrangig zu allen anderen möglichen Hilfen, wenn dadurch die Interessen der betroffenen Person genauso gut geregelt werden können. Dies können sein: Familie, Bezugspersonen, soziale Dienste, Beratungsstellen und so weiter oder auch bevollmächtigte Personen. Die Vollmacht ist vorrangig einer rechtlichen Betreuung.

mehr unter Vorsorge und Vorsorgevollmacht

Das Betreuungsverfahren oder wie kommt es zur Einrichtung einer Betreuung (§1817 BGB)

Das Betreuungsverfahren wird beim zuständigen Amtsgericht geführt, in dessen Bereich die zu betreuende Person ihren gewöhnlichen Aufenthalt hat. Das ist meist das für den Wohnort zuständige Gericht. Dort kann jede Person für sich die Einrichtung einer rechtlichen Betreuung beantragen. Es kann aber auch jede andere Person oder Institution die Einrichtung einer rechtlichen Betreuung anregen, wenn ein begründeter Hilfebedarf besteht. Das Betreuungsgericht prüft im Rahmen eines Sachverständigengutachtens ob die medizinischen Voraussetzungen für die Einrichtung einer Betreuung vorliegen. Die Betreuungsbehörde soll aus sozialen Gesichtspunkten eine Einschätzung vornehmen, ob eine rechtliche Betreuung erforderlich ist und soll auch über andere Hilfen beraten. Hierzu erstellt die Betreuungsbehörde einen Sozialbericht und schlägt dann auch eine Betreuungsperson vor.

Kann sich die betroffene Person nicht selbst im Verfahren vertreten, dann wird auch eine Verfahrenspflegschaft eingesetzt, um die Rechte der zu betreuenden Person zu vertreten. Zuletzt findet eine Anhörung durch das Gericht statt. Das ist ein persönliches Gespräch mit der zu betreuenden Person. Das Gericht beschließt schließlich die Einrichtung, den Umfang und die Dauer der Betreuung. Spätestens nach sieben Jahren muss die dauerhafte Betreuung überprüft werden. Es besteht immer auch die Möglichkeit Rechtsmittel gegen den Beschluss einzulegen.

Wie rege ich eine Betreuung an?

Grundsätzlich bedarf es keiner Schriftform um eine Betreuung beim Betreuungsgericht anzuregen. Hilfreich ist es aber, ein Formular zu nutzen, das die Amtsgerichte zur Verfügung stellen.


Welches Gericht ist zuständig?

Die Anregung beziehungsweise der Antrag zur Einrichtung einer Betreuung kann beim zuständigen Amtsgericht eingereicht werden und wird dann von der Abteilung Betreuungsgericht bearbeitet.

Im Kreis Offenbach sind folgende Amtsgerichte zuständig:

Amtsgericht Seligenstadt für Hainburg, Mainhausen, Rodgau, Seligenstadt

Amtsgericht Offenbach für Dietzenbach, Heusenstamm, Mühlheim, Neu-Isenburg, Obertshausen

Amtsgericht Langen für Dreieich, Egelsbach, Langen, Rödermark

Was sind die Aufgaben einer rechtlichen Betreuungsperson?

Eine rechtliche Betreuung wird nur für die Bereiche eingerichtet, die die zu betreuende Person nicht mehr selbst regeln kann. Die Aufgabenkreise der Betreuung sollen aber nur auf das Notwendige beschränkt werden. Mögliche Aufgabenkreise können die Gesundheitssorge, Aufenthaltsbestimmung, Wohnungsangelegenheiten, Vermögenssorge, Vertretung gegenüber dritten Personen, Vertretung in behördlichen Angelegenheiten und andere sein, je nachdem, welche Lebensbereiche zu regeln sind.

Wer kann eine Betreuung übernehmen? (§ 1816 BGB)

Die Wünsche der betroffenen Person sind bei der Auswahl der rechtlichen Betreuungsperson zu berücksichtigen und die Betreuung sollte ehrenamtlich geführt werden. Die Betreuungsbehörde prüft und unterbereitet dem Betreuungsgericht eine geeignete Betreuungsperson. Zunächst wird geschaut, ob Angehörige oder Vertrauenspersonen die Betreuung übernehmen können. Auch die Bestellung mehrerer ehrenamtlicher Betreuungspersonen ist möglich.

Es können aber auch sozial engagierte Menschen eine ehrenamtliche Betreuung übernehmen.

mehr unter Ehrenamtliche Betreuung

Steht eine ehrenamtliche Betreuungsperson nicht zur Verfügung, kann auch eine berufsmäßige Betreuungsperson bestellt werden.

mehr unter Berufsmäßige Betreuung

Wer beaufsichtigt die Tätigkeit der rechtlichen Betreuungsperson?

Das Betreuungsgericht überwacht die Tätigkeit der rechtlichen Betreuungsperson. Zu Beginn der Betreuung hat die Betreuungsperson einen Hilfeplan zu erstellen. Jährlich muss sie einen Bericht über ihre Tätigkeit vorlegen. Wenn die Betreuungsperson den Aufgabenkreis Vermögenssorge hat, dann muss sie die Vermögensverhältnisse der betreuten Person darlegen und Rechnung legen. Eltern beziehungsweise Kinder sind von der Rechnungslegungspflicht befreit, nicht aber von der Berichterstattung.

Kosten des Betreuungsverfahrens

Die Kosten im Betreuungsverfahren sind zum einen die Gerichtkosten und wenn eine berufsmäßige Betreuungsperson bestellt wurde, deren Vergütung und gegebenenfalls die Aufwandspauschale für eine ehrenamtliche Betreuungsperson.

Gerichtskosten werden erst erhoben, wenn tatsächlich eine rechtliche Betreuung eingerichtet wurde. Das sind die Gebühren, die das Gericht erhebt für Auslagen, Schreib- und Sachverständigenkosten, Verfahrenspflegschaftskosten und so weiter. Die Gerichtskosten fallen jährlich an, wenn das anzurechnende Vermögen der betroffenen Person mehr als 25.000 Euro übersteigt. Bei der Berechnung bleibt der Wert eines angemessenen Hausgrundstücks oder einer Wohnung außer Ansatz, wenn das Haus von ihr selbst oder ihrer nicht getrennt lebenden Lebenspartnerin oder Lebenspartner allein oder zusammen mit Angehörigen ganz oder teilweise bewohnt wird und nach ihrem Tod weiterhin bewohnt werden soll. Als Jahresgebühr für eine auf Dauer angelegte Betreuung werden von dem 25.000 Euro übersteigendem Vermögen pro angefangene 5.000 Euro eine Gebühr von zehn Euro, mindestens aber 200 Euro erhoben. Ist die Vermögenssorge nicht in der Betreuung erfasst, wird eine Jahresgebühr von maximal 300 Euro erhoben. Dauert eine Betreuung nicht länger als drei Monate, werden nicht mehr als 100 Euro erhoben.

Bei den Gerichtskosten wird das Vermögen der betreuten Person zu Grunde gelegt, nicht der Betreuungsperson.

Wenn eine ehrenamtliche Betreuungsperson bestellt wurde, so kann diese eine Aufwandspauschal von 425 Euro jährlich beantragen oder ihren tatsächlichen Aufwand geltend machen. Eine ehrenamtliche Betreuungsperson erhält keine Vergütung.

mehr unter Ehrenamtliche Betreuung

Wird eine berufsmäßige Betreuungsperson bestellt, dann muss die betreute Person, wenn sie nicht mittellos ist, auch deren Vergütung zahlen.

mehr unter Berufsmäßige Betreuung

Ist die betreute Person mittellos, so übernimmt die Staatskasse die Aufwandspauschale sowie Vergütung.