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Ehegattennotvertretung (§ 1358 BGB)

Sollten Sie ernsthaft erkrankt sein und sich wohlmöglich in einem Krankenhaus befinden und Ihren Willen nicht mehr äußern können, dann greift seit dem 1. Januar 2023 das Ehegattennotvertretungsgesetz (§ 1358 BGB). Früher war es erforderlich im Eilverfahren eine rechtliche Betreuung einzurichten. Durch die Ehegattennotvertretung können sich nun auch Eheleute sowie Personen mit eingetragener Lebensgemeinschaft für einen Zeitraum von maximal sechs Monaten rechtlich vertreten.

Das Ehegattennotvertretungsrecht umfasst ausschließlich gesundheitliche Belange, wie die Einwilligung in Untersuchungen des Gesundheitszustands und Heilbehandlungen und in ärztliche Eingriffe. Die rechtliche Vertretung kann in diese Maßnahmen einwilligen, sie aber auch untersagen. Es umfasst auch den Abschluss von erforderlichen Verträgen, wie zum Beispiel eine Behandlungsvertrag mit einem Krankenhaus oder Klinik, Abschluss eines Heim- und Pflegevertrags und auch notwendige freiheitsentziehende Maßnahmen.

Sollte sich nach Ablauf dieser Zeit herausstellen, dass die zu behandelnde Person ihre Angelegenheiten immer noch nicht wieder selbständig regeln oder eine Vorsorgevollmacht erteilen kann, ist eine rechtliche Betreuung zu prüfen beispielsweise beim Betreuungsgericht anzuregen. Die Ehegattennotvertretung endet womöglich auch schon vor Ablauf der sechs Monate, wenn die zu behandelnde Person ihre Belange wieder selbst entscheiden kann.

Die Berechtigung zur Ehegattennotvertretung besteht nicht, wenn die Eheleute getrennt leben, dem Krankenhaus oder der Klinik eine Erklärung vorliegt, dass die betroffene Person die Vertretung durch die geehelichte Person ablehnt oder in einer Vorsorgevollmacht eine andere Regelung getroffen und eine andere Person bevollmächtigt wurde.

Das ärztliche Personal verschriftlicht die rechtliche Vertretung in einem Kontrakt.